Satzung des Kneipp-Verein Bocholt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Bocholt e.V. Er hat seinen Sitz in Bocholt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer 2499 eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung des Sports, Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt allen Menschen nahe zu bringen.
- Er bezweckt insbesondere,
a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und Prävention sowie des Gesundheitssports in der Bevölkerung,
c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport
b) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
c) Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,
d) Bildung von Jugendgruppen,
e) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
f) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und
Gesundheitsförderung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein darf, soweit diese für die steuerliche Gemeinnützigkeit unschädlich ist, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des Steuerrechts unterhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern und
b. fördernden Mitgliedern
Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Vereinsbeitrag leisten.
2. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen.
3. Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorsitzenden beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Ehrungen
Für langjährige Mitgliedschaft werden vom Vorstand folgende Ehrungen vorgenommen:
- 25 Jahre Mitgliedschaft Verleihung der Ehrennadel in Silber,
- 40 Jahre Mitgliedschaft Verleihung der Ehrennadel in Gold und
- 50 Jahre Mitgliedschaft Ernennung zum Ehrenmitglied im Kneippverein Bocholt e.V.
§ 6 Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Verein beantragt.
- Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Verein. Im Einzelfall der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedschaft wird schriftlich oder per E-Mail zugestimmt und der Mitgliedsausweis wir durch den Kneipp-Bund e.V. ausgehändigt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
- Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB,
e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Sonderkündigungsrechte sind in der Beitragsordnung geregelt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - sind die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichtet, dem Verein ihren Mitgliedsausweis auszuhändigen oder schriftlich erklären, dass der Mitgliedsausweis vernichtet/entwertet wurde.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Beitragsleistungen und –pflichten
- Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Gründe für diese Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 11 Organe
Die Organe des Kneippvereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 12 Vereinsleitung / Vorstand
- Der Vorstand besteht ausfolgenden Personen:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem Schriftführer/in
- Beisitzer/innen, mindestens eine, höchstens fünf Personen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzender und die /der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihre beiden gesetzlichen Vertreter, die/den l. Vorsitzende/n oder die/dem Schatzmeister, vertreten. Die beiden gesetzlichen Vertreter sind stets einzelvertretungsberechtigt
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes muss stimmberechtigtes Mitglied des Kneippvereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die /der 1. Vorsitzende oder die/der 2.Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer/in oder Schatzmeister/in) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes als gesetzlicher Vertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so erfolgt eine Wahl des neuen Vorstandsmitglieds in der nächsten Mitglieder-versammlung für die Dauer der Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes - mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen. Die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Laufende Geschäfte des Vereins sind solche, die nicht durch die Mitgliederversammlung genehmigt worden sind und deren Geschäftswert von 50.000 € nicht übersteigt. Der Vorstand entscheidet über Mitgliedschaften und Verbandszugehörigkeiten des Vereins, über Beitritte, Wechsel, Austritte ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
- Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch sechsmal im Jahr. Die Vorstandsitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den 2.Vorsitzende/n einberufen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder von Sitzung zu Sitzung erfolgen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts Anderes regelt.
- Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung, als sog. virtuelle Versammlung oder aus einer Kombination von beidem durchgeführt (Hybrid) werden. Die Form ist bei der Einladung festzulegen.
- Die Beschlussfassung der Vorstandssitzung kann auch schriftlich oder digital erfolgen.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren kann auch per E-Mail erfolgen. Diese Beschlüsse nach b) und c) müssen unmittelbar protokolliert werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
- Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in und von der/ dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die insoweit als besondere/r Vertreter /in nach § 30 BGB den Verein vertreten kann. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Dem Vorstand des Vereines werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind möglich. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ferner kann Mitgliedern des Vorstandes und beauftragten Helfern des Vereins eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzende/n geleitet. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als sog. virtuelle Versammlung oder aus einer Kombination (Hybrid) von beidem durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt werden.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die/den Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge in ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder elektronisch per E-Mail.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen der/dem Vorsitzende/n spätesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Diese Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung, die innerhalb von zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden (verspätet eingereichte Anträge), wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Nimmt die Mitgliederversammlung diesen Antrag in die Tagesordnung auf, so kann sie sachlich auch darüber entscheiden. Die Abstimmung erfolgt bei der Präsenzversammlung wie auch bei der virtuellen Versammlung durch Handzeichen.
- Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich insbesondere auf:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Kassenprüfung,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, wenn er aufzustellen ist,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
h) Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
i) sonstiges, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten, - Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung kann die Mitgliederversammlung entweder zwei sachkundige Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren wählen oder einen selbständigen Steuerberater beauftragen, dem nach Abschluss des Geschäftsjahres alle zur Überprüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen sind. Diese Überprüfung soll jährlich einmal stattfinden. über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, d.h., ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kann sie stets über Anträge beschließen, sofern diese Satzung nichts Anderes regelt.
- An der Mitgliederversammlung sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
a) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in reiner Präsenzform erfolgt durch Handzeichen oder durch die Abgabe von Stimmzetteln, die nach der Stimmabgabe ausgewertet werden.
b) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in virtueller oder Hybridform erfolgt digital durch Handzeichen oder schriftlich durch Stimmzettel. - Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vereinsordnungen
- Der Verein kann sich Verordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.
- Diese Vereinsordnungen sind dann jeweils n i c h t Bestandteil der Satzung.
- Zum Erlass und Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
- Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
- Geschäftsordnung,
- Ehrenordnung,
- Finanzordnung,
- Reisekostenordnung sowie
- Jugendordnung.Eine Beitragsordnung gemäß § 11Ziffer 3 dieser Satzung ist zwingend zu erlassen.
§ 15 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über eine Änderung der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt zwingend fünf Wochen.
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nun dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten acht Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Bocholt für die Förderung der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Satzung tritt mit ihrer ordnungsgemäßen Beschlussfassung in Kraft. In der Mitgliederversammlung am 31.03.2023 beschlossen.
Sie löst die Satzung vom 31.03.2007 in der Fassung vom 31.03.2017 ab.
Der geschäftsführende Vorstand
gez. (Michaela Nobes-Kamps, 1. Vorsitzende)
gez. (Anne Pfeiffer, Schatzmeister)